Urteil 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2). Direkt zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens können Fragen der Haftbedingungen folglich nur ausnahmsweise erhoben werden, falls das Haftregime (per se) die Rechtmässigkeit der Haft tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 6.2;