Demgegenüber wäre es den Haftgerichten schon aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich, in den engen gesetzlichen Fristen der Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren (insbes. Art. 222 und 227 f. StPO) sowie in Wahrung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch noch sämtliche akzessorischen Fragen des Haftregimes sorgfältig abzuklären (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 6.2). Gegen Verfügungen der Gefängnisleitungen über kantonalrechtlich geregelte Einzelheiten des Haftregimes (z.B. Mahlzeitenregelung, Ausgestaltung von Gefängnisbesuchen, medizinische Versorgung, Briefkontrolle usw.) ist die separate Haftvollzugs-Beschwerde gegeben (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO; BGE 143 I 241 E. 1;