Sämtliche mit dem Haftfall befassten Instanzen, darunter das Bundesgericht, hätten sich bisher durchgehend geweigert, sich mit den medizinischen Fragen zu befassen, was willkürlich sei. 5.1. Der Haftbeschwerde unterliegen nach Art. 222 StPO Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Streitigkeiten über Fragen des strafprozessualen Haftregimes werden in Art. 222 StPO nicht genannt.