5. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer auch noch die Erwägung 6.4 des angefochtenen Entscheides betreffend Haftbedingungen und medizinische Begutachtung. Er sei während 17 Monaten in "Isolationshaft" ("détention à l'isolement") gehalten worden, was sich zwangsläufig gesundheitlich negativ ausgewirkt habe. Am 4. Mai 2018 habe er ein Gesuch um medizinische Begutachtung seines Gesundheitszustandes gestellt, dem die Bundesanwaltschaft nicht nachgekommen sei. Sämtliche mit dem Haftfall befassten Instanzen, darunter das Bundesgericht, hätten sich bisher durchgehend geweigert, sich mit den medizinischen Fragen zu befassen, was willkürlich sei.