Er legt jedoch nicht überzeugend dar, inwiefern diese haftrichterliche Abwägung der Schwere der Tatvorwürfe und der im aktuellen Verfahrensstadium drohenden Sanktion grundrechtsverletzend oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre. Unterdessen hat die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wegen wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die bisherige Haftdauer von ca. 6 Jahren ist folglich noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, mit welcher der Angeklagte im Falle einer Verurteilung in den Hauptanklagepunkten derzeit ernsthaft zu rechnen hat.