Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren. Damit war die bisherige Haftdauer von knapp 6 Jahren noch nicht in grosse Nähe der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 5.3). Zwar kritisiert der Beschwerdeführer diese Erwägungen in appellatorischer Weise. Er legt jedoch nicht überzeugend dar, inwiefern diese haftrichterliche Abwägung der Schwere der Tatvorwürfe und der im aktuellen Verfahrensstadium drohenden Sanktion grundrechtsverletzend oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre.