264a Abs. 2 StGB) von 20 Jahren Freiheitsstrafe droht. Es erwog auch, dass im vorliegenden Fall - angesichts der mehrfachen schweren Delinquenz über einen langen Zeitraum hinweg und der konkreten Umstände der mutmasslichen Verbrechen (u. a. mehrfache vorsätzliche Tötungen und mehrfache Folter von politischen Häftlingen) - derzeit nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen ist. Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren.