Es erörterte die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und seine eigene Praxis zur Frage der Grundrechtskonformität mehrjähriger Haftdauern (E. 5.1-5.2). Sodann legte es dar, dass der Beschwerdeführer diverser Schwerverbrechen gegen mehrere Personen dringend verdächtig ist (namentlich wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB) und ihm dafür nach dem gesetzlichen Strafrahmen eine Mindeststrafe von fünf Jahren und eine Höchststrafe (vorbehältlich Art. 264a Abs. 2 StGB) von 20 Jahren Freiheitsstrafe droht.