270 E. 3.4.2). 4.2. Was die Rüge betrifft, die bisher erstandene strafprozessuale Haft sei unverhältnismässig, beschränkt sich die Beschwerdeschrift über weite Strecken darauf, rechtsdogmatische Erörterungen aus der juristischen Literatur (zu Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO) zu zitieren, ohne spezifisch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus für den vorliegenden Haftfall ergeben sollten. Soweit in diesem Zusammenhang keine konkreten Rügen nachvollziehbar substanziiert werden, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Erwägungen 5.1-5.3 des Urteils 1B_1/2023 als willkürlich.