StPO) verneint. Er setzt sich jedoch weder mit den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz noch mit jenen im Bundesgerichtsurteil 1B_1/2023 (E. 4) auseinander. Mangels substanziierter Rügen ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).