Und drittens wurden nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen auch Personen gefoltert, denen der Beschwerdeführer keine Organisation einer angeblich illegalen Demonstration zur Last legt. Dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht von Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 (Ingress) StPO nach wie vor bejaht, verletzt kein Bundesrecht. 3.3. Zwar macht der Beschwerdeführer beiläufig auch noch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ausgeprägte Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund bejaht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) und die Möglichkeit ausreichender Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 ff. StPO) verneint.