Urteil 1B_1/2023 E. 3.3-3.6). Zweitens schliesst die blosse Behauptung, die mutmasslichen Opfer seien als Organisatoren einer angeblich illegalen Demonstration festgenommen worden, keineswegs aus, dass sie aus politischen Gründen inhaftiert wurden; dies umso weniger, als es sich dabei, nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, um eine politische Demonstration der Oppositionsanhänger bzw. von politischen Gegnern der damaligen Regierung gehandelt hat. Und drittens wurden nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen auch Personen gefoltert, denen der Beschwerdeführer keine Organisation einer angeblich illegalen Demonstration zur Last legt.