42 Abs. 2 Satz BGG). Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik, das Bundesgericht spreche im Urteil 1B_1/2023 bei gewissen mutmasslichen Opfern von Polizeigewalt zu Unrecht von politischen Häftlingen, überzeugt nicht. Erstens widerspricht die Interpretation des Beschwerdeführers den Darlegungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, und des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns (vgl. dazu zit. Urteil 1B_1/2023 E. 3.3-3.6).