Fehlverhalten von Verantwortlichen der NIA-Polizeikräfte sei nicht in seine Zuständigkeit als Innenminister gefallen, oder er habe keine Befehlskompetenz und nicht den geringsten effektiven Einfluss über die NIA ausgeübt. Soweit die Beschwerdeschrift sich mit den detaillierten Erwägungen (E. 3.1-3.10) des Urteils 1B_1/2023 nicht nachvollziehbar bzw. nur sehr kursorisch auseinandersetzt, ist die Beschwerde nicht gesetzeskonform substanziiert bzw. offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz BGG).