Der Beschwerdeführer wiederholt diverse Einwände gegen den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, die das Bundesgericht bereits in seinen oben genannten sieben Urteilen geprüft und verworfen hat. Dies gilt insbesondere für seine Vorbringen, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit, gewisse ihm vorgeworfene Vorfälle vor dem 1. Januar 2011 seien nicht strafbar, es bestehe kein dringender Tatverdacht, dass er für den Tod von Baba Jobe, Solo Sandeng oder anderen Personen sowie für die Folterung mehrerer Personen strafrechtlich mitverantwortlich wäre, es werde ihm nicht vorgeworfen, dass er Opfer eigenhändig gefoltert oder getötet habe, das betreffende persönliche