Dass auch die Vorinstanz auf die erst kürzlich ergangenen konnexen Haftprüfungen verweist und nicht alle ausführlichen Erwägungen nochmals im Detail wiederholt, verletzt kein Bundesrecht. 3.2. Der Beschwerdeführer wiederholt diverse Einwände gegen den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, die das Bundesgericht bereits in seinen oben genannten sieben Urteilen geprüft und verworfen hat.