f sowie Art. 264k Abs. 1 StGB) bejaht (vgl. Urteil 1B_1/2023 E. 3.1-3.10). 3.1. Was die rechtlichen Erwägungen zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes, die inkriminierten Sachverhalte und die diesbezüglichen grundsätzlichen Standpunkte der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz betrifft, kann auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil 1B_1/2023 (E. 3.1-3.8) verwiesen werden. Daran hat sich in den vergangenen drei Monaten bzw. bis zum angefochtenen Entscheid nichts Wesentliches geändert. Dass auch die Vorinstanz auf die erst kürzlich ergangenen konnexen Haftprüfungen verweist und nicht alle ausführlichen Erwägungen nochmals im Detail wiederholt, verletzt kein Bundesrecht.