D. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 3. April 2023 beantragt der Beschuldigte, der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Februar 2023 sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Vorinstanz, die Bundesanwaltschaft und das ZMG verzichteten je auf inhaltliche Stellungnahmen zur Beschwerde. Die betreffenden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 14. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.