C. Am 20. Januar 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 30. Januar 2023 bewilligte das ZMG die Haftverlängerung (vorläufig bis zum 24. März 2023). Eine vom Beschuldigten am 10. Februar 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 28. Februar 2023 ab.