{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-181-2023_2023-04-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=26.04.2023&to_date=29.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=52&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-04-2023-1B_181-2023&number_of_ranks=88", "Checksum": "a3f1a9f78e73954d139e535354e6ad0d"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 181/2023", "1B_181/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:33:07", "Checksum": "9abd82efda855631e3226266cf2d5b34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)\nRegeste:\nVerlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nHinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Rüge, sein Gesuch vom 4. Mai 2018 sei zu Unrecht abgewiesen oder nicht behandelt worden, den gesetzlichen Instanzenzug hätte durchlaufen müssen (Art. 79 BGG). Weder Gesuche um medizinische Begutachtung noch Rügen wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Bundesanwaltschaft bilden Gegenstand des hier angefochtenen Haftprüfungsentscheides. Dem anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer hätte es seit Mai 2018 frei gestanden, gegen die Verweigerung von beantragten Untersuchungshandlungen durch die Bundesanwaltschaft den gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. b StPO). Er bestreitet auch die Feststellung der Vorinstanz nicht, dass er letztmals am 21. Dezember 2022 im Inselspital Bern ambulant medizinisch untersucht wurde. Wie bereits dargelegt (oben E. 5.1), sind ärztliche Gutachten betreffend Haftbedingungen nur dann im Haftprüfungsverfahren nach Art. 222 StPO einzuholen und zu prüfen, wenn der Inhaftierte ausreichend dartut, dass seine Hafterstehungsfähigkeit aus medizinischen Gründen zu verneinen ist und deshalb die sofortige Haftentlassung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Frage kommt.\nDies ist hier nicht der Fall: In seiner Eingabe vom 4. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung geltend, seine Versorgung mit Mahlzeiten sei nicht optimal auf seine Diabetes zugeschnitten gewesen, insbesondere habe er keine speziellen Zuckersorten erhalten. Gegenüber seinem Rechtsvertreter habe er damals geäussert, das er beim Husten gelegentlich Blutauswurf bemerkt habe, was vermutlich auf zu trockene Luft in seiner Gefängniszelle zurückzuführen gewesen sei. Allgemein sei es ihm Anfang Mai 2018 seit etwa 15 Tagen schlechter gegangen, namentlich in psychischer Hinsicht. Er habe damals eine medizinische Begutachtung verlangt, um seinen aktuellen Gesundheitszustand umfassend und präzise zu erheben, sowohl in psychischer als auch in (physisch-) somatischer Hinsicht. In seiner Beschwerdeschrift vom 3. April 2023 führt er nicht weiter aus, an welchen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen er derzeit leide.\nDamit legt der Beschwerdeführer keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar. Er behauptet auch nicht, dass im Bericht des Inselspitals Bern über seine ambulante medizinischen Untersuchung vom 21. Dezember 2022 die Hafterstehungsfähigkeit verneint worden wäre. Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe der Haftgerichte, im Haftprüfungsverfahren (Art. 222 StPO bzw. Art. 79 BGG) medizinische Gutachten über allgemeine Fragen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einzuholen und zu prüfen. Diesem steht es nötigenfalls frei, bei der zuständigen Verfahrensleitung Gesuche um medizinische Untersuchung, Behandlung oder Begutachtung zu stellen und im Falle einer Ablehnung oder Nichtbehandlung solcher Anträge dagegen den gesetzlichen Beschwerdeweg zu beschreiten.\n6.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nDer Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Was er darlegt, reicht nicht aus, um seine finanzielle Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) zu belegen. Diesbezüglich besteht kein Anlass, von den Erwägungen der Bundesgerichtsurteile vom 28. Oktober 2020 (E. 5) und 30. Januar 2023 (E. 8) abzuweichen. Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos, nachdem sich das Bundesgericht bereits am 30. Januar 2023 mit analogen Vorbringen ausführlich befasst hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 27. April 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Forster"}