{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-181-2023_2023-04-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=26.04.2023&to_date=29.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=52&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-04-2023-1B_181-2023&number_of_ranks=88", "Checksum": "a3f1a9f78e73954d139e535354e6ad0d"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 181/2023", "1B_181/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:33:07", "Checksum": "9abd82efda855631e3226266cf2d5b34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)\nRegeste:\nVerlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n5.\nSchliesslich kritisiert der Beschwerdeführer auch noch die Erwägung 6.4 des angefochtenen Entscheides betreffend Haftbedingungen und medizinische Begutachtung. Er sei während 17 Monaten in \"Isolationshaft\" (\"détention à l'isolement\") gehalten worden, was sich zwangsläufig gesundheitlich negativ ausgewirkt habe. Am 4. Mai 2018 habe er ein Gesuch um medizinische Begutachtung seines Gesundheitszustandes gestellt, dem die Bundesanwaltschaft nicht nachgekommen sei. Sämtliche mit dem Haftfall befassten Instanzen, darunter das Bundesgericht, hätten sich bisher durchgehend geweigert, sich mit den medizinischen Fragen zu befassen, was willkürlich sei.\n5.1. Der Haftbeschwerde unterliegen nach\nArt. 222 StPO Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Streitigkeiten über Fragen des strafprozessualen Haftregimes werden in\nArt. 222 StPO nicht genannt. Im Haftbeschwerdeverfahren sind - unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (\nArt. 31 Abs. 3 und Abs. 4 BV,\nArt. 5 Abs. 2 StPO) - somit primär die gesetzlichen Haftvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere das Bestehen von Haftgründen und die Verhältnismässigkeit der aktuellen Haft (\nArt. 212 und 221 StPO). Demgegenüber wäre es den Haftgerichten schon aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich, in den engen gesetzlichen Fristen der Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren (insbes. Art. 222 und 227 f. StPO) sowie in Wahrung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch noch sämtliche akzessorischen Fragen des Haftregimes sorgfältig abzuklären (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 6.2).\nGegen Verfügungen der Gefängnisleitungen über kantonalrechtlich geregelte Einzelheiten des Haftregimes (z.B. Mahlzeitenregelung, Ausgestaltung von Gefängnisbesuchen, medizinische Versorgung, Briefkontrolle usw.) ist die separate Haftvollzugs-Beschwerde gegeben (vgl.\nArt. 235 Abs. 5 StPO;\nBGE 143 I 241 E. 1; Urteile 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3-3.4; 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3). Gegen akzessorische Zwangsmassnahmen oder Untersuchungshandlungen der Verfahrensleitung (z.B. Ablehnung von Gesuchen um medizinische Begutachtung oder Verfügungen - etwa betreffend Hafturlaub oder Gefängnisbesuche - gestützt auf\nArt. 235 Abs. 2-4 StPO) ist grundsätzlich der ordentliche StPO-Beschwerdeweg zu durchlaufen (\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO; zit. Urteil 1B_1/2023 E. 6.2; Urteil 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2).\nDirekt zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens können Fragen der Haftbedingungen folglich nur ausnahmsweise erhoben werden, falls das Haftregime (per se) die Rechtmässigkeit der Haft tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere\nArt. 10 Abs. 3 BV oder\nArt. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 6.2; vgl. auch\nBGE 139 IV 41 E. 3.1).\n5.2. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 1B_1/2023, der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert behauptet, dass er bei der Bundesanwaltschaft Gesuche um medizinische Begutachtung (Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit) gestellt hätte, welche von dieser als Verfahrensleiterin abgewiesen worden wären (\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.\nArt. 7 StBOG). Ebenso wenig sei sonst eine Verfügung der Bundesanwaltschaft (gestützt auf\nArt. 235 Abs. 2-4 StPO) oder der kantonalen Gefängnisleitung (gestützt auf\nArt. 235 Abs. 5 StPO) angefochten worden. Soweit der Beschwerdeführer den gesetzlichen Rechtsweg weder beschritten noch ausgeschöpft hatte, trat das Bundesgericht auf diesbezügliche Vorbringen nicht ein (Urteil 1B_1/2023 E. 6.3).\nIm angefochtenen Entscheid (E. 6.4) erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zwar erneut die Haftbedingungen kritisiere und geltend mache, es bestünden in seinem Fall Anhaltspunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden. Er sei jedoch weder auf die aktuellen konkreten Haftbedingungen eingegangen, noch habe er dargelegt, inwiefern diese rechtswidrig sein sollten. Überdies sei er am 21. Dezember 2022 im Inselspital Bern ambulant medizinisch untersucht worden. Im betreffenden ärztlichen Bericht werde die Verhältnismässigkeit der Haft bzw. die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten nicht in Frage gestellt.\n5.3. In der Beschwerdeschrift weist der Beschuldigte auf eine bei den Untersuchungsakten liegende Eingabe vom 4. Mai 2018 hin, mit der er bei der Bundesanwaltschaft eine medizinische Begutachtung beantragt habe. Daraus ergebe sich, dass die oben erwähnte Erwägung des Bundesgerichtes im Urteil 1B_1/2023 (E. 6.3) irrtümlich sei und von einer fehlenden Aktenkenntnis zeuge. Er bestreitet jedoch nicht, dass er im Verfahren 1B_1/2023 weder substanziiert behauptet hat, es seien konkrete Anträge auf medizinische Begutachtung (Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit) zu Unrecht abgewiesen oder nicht behandelt worden, noch auf die in den Strafakten befindliche Eingabe vom 4. Mai 2018 hingewiesen hat. Es war nicht die Aufgabe des Bundesgerichtes, in den Strafakten von Amtes wegen nach Unterlagen zu forschen, welche geeignet hätten sein können, die Standpunkte des Beschwerdeführers zu untermauern. Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, substanziierte Rügen zu formulieren (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) und die betreffenden Beweismittel und Aktenstellen zu nennen (Art. 42 Abs. 1 BGG; s. a. Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG)."}