{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-181-2023_2023-04-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=26.04.2023&to_date=29.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=52&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-04-2023-1B_181-2023&number_of_ranks=88", "Checksum": "a3f1a9f78e73954d139e535354e6ad0d"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 181/2023", "1B_181/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:33:07", "Checksum": "9abd82efda855631e3226266cf2d5b34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)\nRegeste:\nVerlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n4.\nDer Beschwerdeführer rügt erneut, die bisher erstandene strafprozessuale Haftdauer von ca. sechs Jahren sei unverhältnismässig, willkürlich und grundrechtswidrig.\n4.1. Gemäss\nArt. 31 Abs. 3 BV und\nArt. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch\nArt. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (\nBGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6;\n143 IV 168 E. 5.1;\n139 IV 270 E. 3.1\n; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).\nIm Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.\nArt. 31 Abs. 3-4 BV und\nArt. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (\nBGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3\n; 136 I 274 E. 2.3\n; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2).\n4.2. Was die Rüge betrifft, die bisher erstandene strafprozessuale Haft sei unverhältnismässig, beschränkt sich die Beschwerdeschrift über weite Strecken darauf, rechtsdogmatische Erörterungen aus der juristischen Literatur (zu Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO) zu zitieren, ohne spezifisch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus für den vorliegenden Haftfall ergeben sollten. Soweit in diesem Zusammenhang keine konkreten Rügen nachvollziehbar substanziiert werden, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).\n4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Erwägungen 5.1-5.3 des Urteils 1B_1/2023 als willkürlich. Dort hat das Bundesgericht seine konstante Praxis zusammengefasst und bestätigt, wonach zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der bisherigen strafprozessualen Haft unter anderem der mutmasslichen freiheitsentziehenden Sanktion Rechnung zu tragen ist, die dem Beschuldigten im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung voraussichtlich drohen könnte. Es erörterte die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und seine eigene Praxis zur Frage der Grundrechtskonformität mehrjähriger Haftdauern (E. 5.1-5.2). Sodann legte es dar, dass der Beschwerdeführer diverser Schwerverbrechen gegen mehrere Personen dringend verdächtig ist (namentlich wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB) und ihm dafür nach dem gesetzlichen Strafrahmen eine Mindeststrafe von fünf Jahren und eine Höchststrafe (vorbehältlich Art. 264a Abs. 2 StGB) von 20 Jahren Freiheitsstrafe droht. Es erwog auch, dass im vorliegenden Fall - angesichts der mehrfachen schweren Delinquenz über einen langen Zeitraum hinweg und der konkreten Umstände der mutmasslichen Verbrechen (u. a. mehrfache vorsätzliche Tötungen und mehrfache Folter von politischen Häftlingen) - derzeit nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen ist. Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren. Damit war die bisherige Haftdauer von knapp 6 Jahren noch nicht in grosse Nähe der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 5.3).\nZwar kritisiert der Beschwerdeführer diese Erwägungen in appellatorischer Weise. Er legt jedoch nicht überzeugend dar, inwiefern diese haftrichterliche Abwägung der Schwere der Tatvorwürfe und der im aktuellen Verfahrensstadium drohenden Sanktion grundrechtsverletzend oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre. Unterdessen hat die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wegen wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die bisherige Haftdauer von ca. 6 Jahren ist folglich noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, mit welcher der Angeklagte im Falle einer Verurteilung in den Hauptanklagepunkten derzeit ernsthaft zu rechnen hat.\n"}