{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-181-2023_2023-04-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=26.04.2023&to_date=29.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=52&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-04-2023-1B_181-2023&number_of_ranks=88", "Checksum": "a3f1a9f78e73954d139e535354e6ad0d"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 181/2023", "1B_181/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:33:07", "Checksum": "9abd82efda855631e3226266cf2d5b34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.04.2023 1B 181/2023 (1B_181/2023)\nRegeste:\nVerlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.\nDer Beschwerdeführer bestreitet erneut den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Dazu hat sich das Bundesgericht bereits mehrere Male ausführlich geäussert, nämlich in seinen Urteilen 1B_271/2017 vom 16. August 2017 [\nBGE 143 IV 316], 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017, 1B_465/2018 vom 2. November 2018, 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019, 1B_375/2020 vom 10. August 2020, 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020 und zuletzt im Urteil 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023. Es hat den dringenden Tatverdacht von Verbrechen (namentlich von\nArt. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f sowie Art. 264k Abs. 1 StGB) bejaht (vgl. Urteil 1B_1/2023 E. 3.1-3.10).\n3.1. Was die rechtlichen Erwägungen zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes, die inkriminierten Sachverhalte und die diesbezüglichen grundsätzlichen Standpunkte der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz betrifft, kann auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil 1B_1/2023 (E. 3.1-3.8) verwiesen werden. Daran hat sich in den vergangenen drei Monaten bzw. bis zum angefochtenen Entscheid nichts Wesentliches geändert. Dass auch die Vorinstanz auf die erst kürzlich ergangenen konnexen Haftprüfungen verweist und nicht alle ausführlichen Erwägungen nochmals im Detail wiederholt, verletzt kein Bundesrecht.\n3.2. Der Beschwerdeführer wiederholt diverse Einwände gegen den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, die das Bundesgericht bereits in seinen oben genannten sieben Urteilen geprüft und verworfen hat. Dies gilt insbesondere für seine Vorbringen, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit, gewisse ihm vorgeworfene Vorfälle vor dem 1. Januar 2011 seien nicht strafbar, es bestehe kein dringender Tatverdacht, dass er für den Tod von Baba Jobe, Solo Sandeng oder anderen Personen sowie für die Folterung mehrerer Personen strafrechtlich mitverantwortlich wäre, es werde ihm nicht vorgeworfen, dass er Opfer eigenhändig gefoltert oder getötet habe, das betreffende persönliche Fehlverhalten von Verantwortlichen der NIA-Polizeikräfte sei nicht in seine Zuständigkeit als Innenminister gefallen, oder er habe keine Befehlskompetenz und nicht den geringsten effektiven Einfluss über die NIA ausgeübt.\nSoweit die Beschwerdeschrift sich mit den detaillierten Erwägungen (E. 3.1-3.10) des Urteils 1B_1/2023 nicht nachvollziehbar bzw. nur sehr kursorisch auseinandersetzt, ist die Beschwerde nicht gesetzeskonform substanziiert bzw. offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz BGG).\nDie vom Beschwerdeführer erhobene Kritik, das Bundesgericht spreche im Urteil 1B_1/2023 bei gewissen mutmasslichen Opfern von Polizeigewalt zu Unrecht von politischen Häftlingen, überzeugt nicht. Erstens widerspricht die Interpretation des Beschwerdeführers den Darlegungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, und des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns (vgl. dazu zit. Urteil 1B_1/2023 E. 3.3-3.6). Zweitens schliesst die blosse Behauptung, die mutmasslichen Opfer seien als Organisatoren einer angeblich illegalen Demonstration festgenommen worden, keineswegs aus, dass sie aus politischen Gründen inhaftiert wurden; dies umso weniger, als es sich dabei, nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, um eine politische Demonstration der Oppositionsanhänger bzw. von politischen Gegnern der damaligen Regierung gehandelt hat. Und drittens wurden nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen auch Personen gefoltert, denen der Beschwerdeführer keine Organisation einer angeblich illegalen Demonstration zur Last legt.\nDass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht von Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 (Ingress) StPO nach wie vor bejaht, verletzt kein Bundesrecht.\n3.3. Zwar macht der Beschwerdeführer beiläufig auch noch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ausgeprägte Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund bejaht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) und die Möglichkeit ausreichender Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 ff. StPO) verneint. Er setzt sich jedoch weder mit den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz noch mit jenen im Bundesgerichtsurteil 1B_1/2023 (E. 4) auseinander. Mangels substanziierter Rügen ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).\n"}