Ersatzmassnahmen erwiesen sich als unzureichend und fielen daher ausser Betracht, wenn mit einer Haftentlassung mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden. Dies sei vorliegend der Fall, zumal der Gutachter diverse Risikofaktoren bezeichnet habe und sich der Beschwerdeführer mutmasslich aus nichtigem Anlass zur Begehung eines schweren Delikts gegen Leib und Leben zum Nachteil einer Kollegin habe hinreissen lassen. Zudem sei, wie erwähnt, eine deutliche Aggravationstendenz seit seiner letzten Verurteilung auszumachen. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, ist nicht weiter darauf einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).