Die Vorinstanz hat nachvollziehbar erwogen, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang April 2022 in Haft. Angesichts der ihm drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe im Fall einer Verurteilung bestehe noch keine Überhaft und die Fortdauer der Haft erweise sich vor dem Hintergrund der Schwere der im Raum stehenden Tatvorwürfe und der drohenden empfindlichen Strafe weiterhin als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen erwiesen sich als unzureichend und fielen daher ausser Betracht, wenn mit einer Haftentlassung mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden.