4. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft bringt der Beschwerdeführer einzig vor: "Sollte das Bundesgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass eine Ersatzmassnahme erforderlich sein sollte, so erscheint ein Kontaktverbot zur Privatklägerin im Sinne des Eventualantrags als verhältnismässig (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO)." Damit wiederholt er sein bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachtes Vorbringen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar erwogen, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang April 2022 in Haft.