Dass sie nicht auf jeden einzelnen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kritikpunkte eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3.4. Die Vorinstanz hat somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie zum Schluss kam, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des eingeholten Gutachtens bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung rückfällig und wiederum mit Gewaltdelikten, insbesondere in seinem nahen sozialen Umfeld, in Erscheinung treten würde, und dass daher von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. 3.4. Demnach hat die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit.