29 Abs. 2 BV). Sie hat in der gebotenen Tiefe dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer eingeholte "Beurteilung" das behördlich bestellte Gutachten nicht derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei. Dass sie nicht auf jeden einzelnen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kritikpunkte eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).