Sie hielt zudem zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die vom Gutachter ausgemachten Risikofaktoren im Übrigen nicht in Abrede stelle und es Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein werde, sich eingehend mit dem Gutachten zu befassen und nötigenfalls eine Ergänzung desselben vornehmen zu lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich zu der im Gutachten thematisierten Schuldfähigkeit und den Massnahmen äussert, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Vorbringen vorliegend von Relevanz sein sollen, ist darauf nicht einzugehen. Schliesslich hat die Vorinstanz - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ( Art. 29 Abs. 2 BV).