Wenn die Vorinstanz festhielt, der Gutachter habe anschaulich und nachvollziehbar dargestellt, welche Risikofaktoren seiner Ansicht nach im Hinblick auf allfällige künftige Delinquenz des Beschwerdeführers von Relevanz seien, ist dies vor dem Hintergrund der im haftrichterlichen Verfahren vorzunehmenden bloss summarischen Würdigung des Gutachtens, nicht zu beanstanden. Sie hielt zudem zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die vom Gutachter ausgemachten Risikofaktoren im Übrigen nicht in Abrede stelle und es Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein werde, sich eingehend mit dem Gutachten zu befassen und nötigenfalls eine Ergänzung desselben vornehmen zu lassen.