Auch zukünftig sei im partnerschaftlich-familiären Kontext im ausgeprägten Mass mit auch deutlicherer Gewalt zu rechnen. Wenn die Vorinstanz festhielt, der Gutachter habe anschaulich und nachvollziehbar dargestellt, welche Risikofaktoren seiner Ansicht nach im Hinblick auf allfällige künftige Delinquenz des Beschwerdeführers von Relevanz seien, ist dies vor dem Hintergrund der im haftrichterlichen Verfahren vorzunehmenden bloss summarischen Würdigung des Gutachtens, nicht zu beanstanden.