Die sachverständige Person würdigt die für die Beurteilung der Rückfallgefahr relevanten tatsächlichen Elemente dann aber nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft. Dieser Aufgabe könnte sie nicht nachkommen, wenn sie für ihre fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte heranziehen dürfte, die dem strafrechtlichen Zweifelsgrundsatz ( in dubio pro reo) standhalten (Urteile 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.5; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen).