Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich; der Gutachter hat dies in seinem Gutachten sodann selber entsprechend festgehalten. Bei seiner Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Gutachter verkennt der Beschwerdeführer, dass die Unschuldsvermutung auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich keine Anwendung findet. Bei der forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsbeurteilung ist es die sachverständige Person, die sämtliche für ihre Einschätzung relevanten Tatsachen und Fallmerkmale erfassen und gewichten muss.