Diese zeige auf, dass das Gutachten "an verschiedenen krassen Mängeln" leide und nicht verwertbar sei. Soweit er beanstandet, dass ein Aktengutachten erstellt wurde, ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass der Gutachter den Beschwerdeführer ordnungsgemäss über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung aufgeklärt habe, der Beschwerdeführer sich dann aber entschieden habe, an der gutachterlichen Exploration nicht teilzunehmen.