Hierbei sei die Rückfallgefahr und die damit einhergehende Gefährdung der Sicherheit anderer als hoch einzustufen. 3.3.3. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren bemängelt der Beschwerdeführer das psychiatrische Gutachten vom 27. September 2022 insbesondere gestützt auf die diesbezügliche Beurteilung von Prof. Dr. iur. C.________ vom 19. Januar 2023. Diese zeige auf, dass das Gutachten "an verschiedenen krassen Mängeln" leide und nicht verwertbar sei.