Mithin liege eine Aggravationstendenz vor, was die Rückfallprognose belaste. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich der Beschwerdeführer offenbar aus nichtigem Anlass und nach einem Stimmungsumschwung stark gekränkt gezeigt und sodann die Geschädigte massiv gewürgt haben soll, durch welches Vorgehen sich eine gewisse Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers manifestiere. Es sei daher von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Hierbei sei die Rückfallgefahr und die damit einhergehende Gefährdung der Sicherheit anderer als hoch einzustufen.