Weder erwiesen sich die gutachterlichen Feststellungen als a priori nicht überzeugend noch erweise sich das Gutachten prima vista als derart offensichtlich fehlerbehaftet, dass ihm - im jetzigen Verfahrensstadium - die Verwertbarkeit abzusprechen wäre. Das Zwangsmassnahmengericht habe sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einschlägig vorbestraft sei, sondern der aktuelle Tatvorwurf auch auf eine deutliche Steigerung des deliktischen Verhaltens seit seiner letzten Verurteilung hinweise. Mithin liege eine Aggravationstendenz vor, was die Rückfallprognose belaste.