Auch zukünftig sei im partnerschaftlich-familiären Kontext im ausgeprägten Mass mit auch deutlicherer Gewalt zu rechnen. Die gesamten Lebensumstände seien bezüglich Rückfallgefahr ungünstig; es bestehe eine fehlende Tagesstruktur, Suchtmittelkonsum sowie die Belastung durch die Distanz des Beschwerdeführers zu seinen Kindern. Dass sich das Gutachten a priori als unverwertbar erweise, ergebe sich insbesondere nicht aus der dahingehenden Einschätzung von Prof. Dr. iur. C.________. Es erscheine fraglich, inwiefern Prof. Dr. iur. C.________ überhaupt in der Lage gewesen sei, das betreffende Gutachten, das sie in jeglicher Hinsicht für ungenügend halte, seriös in Zweifel zu ziehen.