je mit Hinweisen). 3.3.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2022 imponierten bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers narzisstische Züge mit erheblicher Kränkbarkeit und deutlicher Eifersucht, ein Dominanzstreben mit negativem Frauenbild sowie eine Gewaltbereitschaft im partnerschaftlichen bzw. sozialen Nahfeld. Auffallend sei sodann der starke und sehr rigide Bezug zum Christentum. Der Beschwerdeführer wirke bei gewissen Reizthemen mit aggressiver Reaktionsbereitschaft leicht provozierbar und habe angegeben, aufgrund teils schwerer Depression mehrjährig in Psychotherapie gewesen zu sein und Medikamente eingenommen zu haben.