Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Die Würdigung von Gutachten bildet ausserdem Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; zum Ganzen: Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.4 f.; je mit Hinweisen).