je mit Hinweisen). 3.2.2. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, namentlich die versuchte vorsätzliche Tötung sowie auch die im Raum stehenden Todesdrohungen, seien offenkundig von erheblicher Sicherheitsrelevanz, womit auch die zweite Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr gegeben sei. 3.2.3. Nachdem sich der Beschwerdeführer zu dieser Erwägung der Vorinstanz nicht äussert und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollte, ist auf diesen Aspekt nicht einzugehen.