3.1.5. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Beweislage als erdrückend Bundesrecht verletzt und namentlich gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) verstossen hätte. Dass die Vorinstanz aus der bisherigen Aussageverweigerung des Beschwerdeführers Schlüsse für die erdrückende Beweislage gezogen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer bemängelte Wort "folglich" in der Begründung der Vorinstanz bezog sich nicht nur auf den vorhergehenden Satz, sondern vielmehr auf die gesamte Erwägung der Vorinstanz (vgl. oben E. 3.1.2).