Gemäss diesem Gutachten konnte aus den beiden Spurenasservaten ab dem Hals rechts und links der Geschädigten nicht genügend humane DNA extrahiert werden, um daraus auswertbare DNA-Profile zu erstellen. Auch mit seinem Vorbringen, gemäss Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2023 müsse das Gericht die Geschädigte mutmasslich erneut befragen, damit es sich ein eigenes Bild über sie und deren Aussageverhalten machen könne, kann der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung nicht in Zweifel ziehen. 3.1.5.