Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen ist, kann der Beschwerdeführer auch damit nicht aufzeigen, dass am Hals der Geschädigten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Januar 2023 betreffend Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren keine DNA von ihm habe festgestellt werden können. Gemäss diesem Gutachten konnte aus den beiden Spurenasservaten ab dem Hals rechts und links der Geschädigten nicht genügend humane DNA extrahiert werden, um daraus auswertbare DNA-Profile zu erstellen.