Aus seinem Vorbringen, gemäss eben diesem Notfallbericht habe die Geschädigte die Notfallstation gleichentags in gutem Allgemeinzustand verlassen, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen ist, kann der Beschwerdeführer auch damit nicht aufzeigen, dass am Hals der Geschädigten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Januar 2023 betreffend Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren keine DNA von ihm habe festgestellt werden können.