Zwar ist diesem - wie der Beschwerdeführer vorbringt - zu entnehmen, dass sich objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) in der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht hätten feststellen lassen. Ebenso geht aus dem Gutachten jedoch hervor, dass die Blutergüsse und die geschilderten subjektiven Beschwerden (Heiserkeit, Kehlkopfdruck- und -verschiebeschmerz) mit den Folgen eines Angriffs gegen den Hals (Würgen) zu vereinbaren seien.