Aus seinem pauschalen Vorbringen, eine erdrückende Beweislage könne per se nicht vorliegen, wenn der Vorwurf einer Straftat gegenüber einer beschuldigten Person auf den blossen Aussagen einer involvierten Verfahrenspartei beruhe, kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem liegt ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Mai 2022 zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vor. Zwar ist diesem - wie der Beschwerdeführer vorbringt - zu entnehmen, dass sich objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) in der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht hätten feststellen lassen.