Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Geschädigte sehr detailliert und konstant geschildert habe, was sich am betreffenden Abend am Wohnort des Beschwerdeführers abgespielt haben soll, bestreitet er hingegen nicht. Damit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Aussagen der Geschädigten a priori glaubhaft seien, nicht als willkürlich darzutun. Aus seinem pauschalen Vorbringen, eine erdrückende Beweislage könne per se nicht vorliegen, wenn der Vorwurf einer Straftat gegenüber einer beschuldigten Person auf den blossen Aussagen einer involvierten Verfahrenspartei beruhe, kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten.