Die sachlichen und rechtlichen Grundlagen waren dem Beschwerdeführer mithin bekannt. 3.1.4. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Zeugenaussagen der beiden Personen, mit denen er und die Geschädigte den Abend verbracht hätten, stünden den Aussagen der Geschädigten in wesentlichen Punkten diametral entgegen. Dabei führt er je zwei Aussagen der beiden Zeugen betreffend das Geschehen vor der ihm vorgeworfenen Tathandlung an. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Geschädigte sehr detailliert und konstant geschildert habe, was sich am betreffenden Abend am Wohnort des Beschwerdeführers abgespielt haben soll, bestreitet er hingegen nicht.