Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 hat die Vorinstanz hier denselben Haftgrund bejaht wie das Zwangsmassnahmengericht. Sie hat einzig das Vortatenerfordernis mit einer anderen Begründung als erfüllt erachtet als das Zwangsmassnahmengericht. Damit beruht der angefochtene Beschluss weder auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen noch auf nachträglich eingetretenen oder dem Beschwerdeführer unbekannten tatsächlichen Umständen. Die sachlichen und rechtlichen Grundlagen waren dem Beschwerdeführer mithin bekannt.